Wohneigentum

Wohneigentum

Für den Erwerb von Wohneigentum können Sie das Altersguthaben beziehen oder verpfänden. Sie dürfen das Altersguthaben nur für den Erwerb von Wohneigentum nutzen, wenn Sie das Eigenheim an Ihrem Wohnort oder an Ihrem regelmässigen Aufenthaltsort im Inland oder im Ausland selbst nutzen.

Vorbezug

Das Altersguthaben können Sie bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters teilweise oder vollständig bar beziehen und für den Erwerb von Wohneigentum einsetzen. Bei verheirateten Versicherten und Versicherten in eingetragener Partnerschaft ist der Vorbezug nur zulässig, wenn der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner dem Vorbezug schriftlich zustimmt.

Höhe des Vorbezugs

Bis zur Vollendung des 50. Altersjahrs ist der Bezug des gesamten Altersguthabens möglich. Danach können Sie maximal das Altersguthaben im Alter 50 oder die Hälfte des vorhandenen Guthabens beziehen. Das höhere Guthaben ist massgebend. Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20’000.

Auswirkungen

Durch einen Vorbezug reduzieren sich die Altersleistungen. Das bezogene Kapital wird besteuert. Eine Rückzahlung des bezogenen Kapitals ist möglich. Der Mindestbetrag für einen Wiedereinkauf beträgt CHF 10’000. Bei Rückzahlung des Vorbezugs wird der bezahlte Steuerbetrag ohne Zins zurückerstattet.

Verwendungszweck

  • Erwerb und Bau von Wohneigentum. Dies beinhaltet:
    • das Alleineigentum
    • das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum
    • das Eigentum, das der versicherten Person und deren Ehegatten oder deren eingetragener Partnerin/Partner oder deren eingetragener Partnerin/Partner gemeinsam gehört
    • selbstständiges und dauerndes Baurecht
  • Wertvermehrende Investitionen für das Wohneigentum
  • Rückzahlung von Hypothekardarlehen
  • Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen

Verpfändung

Sie können das Altersguthaben bis zur Höhe Ihrer Freizügigkeitsleistung auch verpfänden, um so von besseren Konditionen für die Finanzierung profitieren zu können. Die Verpfändung unterliegt ähnlichen Bedingungen wie der Vorbezug: Begrenzung nach Alter 50. Es ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erforderlich, und es gilt eine Frist von drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen.

Bei einer Verpfändung fallen keine Steuern an und es erfolgt kein Eintrag einer Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch.

Senden Sie uns den Antrag auf Vorbezug oder Verpfändung zusammen mit den erforderlichen Beweismitteln und veranlassen Sie, dass wir über die Verpfändung durch Ihren Hypothekargläubiger schriftlich informiert werden.