Einkauf

Einkauf

Ein Einkauf lohnt sich. Er ist jederzeit möglich. Damit können bestehende Vorsorgelücken ganz oder teilweise geschlossen werden. Freiwillige Einkaufsbeträge können grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Hinweise zum Einkauf

Der maximal mögliche Einkaufsbetrag richtet sich nach dem versicherten Lohn und nach dem Prozentsatz in der Einkaufstabelle des für Sie massgebenden Vorsorgeplans (Anhang 2a bis c des Vorsorgereglements). Der maximale Einkaufsbetrag ist auf dem Versicherungsausweis unter Punkt 6 aufgeführt.

  • Bevor Sie einen Einkauf vornehmen können, müssen zuerst sämtliche Freizügigkeitsleistungen in die Pensionskasse eingebracht werden und Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung zurückbezahlt sein.
  • Sind Sie aus dem Ausland zugezogen und waren Sie zuvor nie in einer Schweizer Pensionskasse versichert, beträgt die maximale jährliche Einkaufssumme in den ersten fünf Jahren nach dem Zuzug 20% Ihres versicherten Lohns.
  • Waren Sie früher selbstständig erwerbend und verfügen Sie über Gelder im Rahmen der Säule 3a, werden Ihnen diese beim maximal möglichen Einkaufspotenzial angerechnet.
  • Wurden freiwillige Einzahlungen getätigt, so dürfen diese Einkäufe inkl. Zinsen innerhalb der nächsten drei Jahren nicht als Kapital ausbezahlt werden. Davon ausgenommen ist ein Wiedereinkauf im Fall einer Ehescheidung.
  • Freiwillige Einkäufe können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist aber durch Sie selbst bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.
  • Alle Einkäufe müssen über Ihr persönliches Bankkonto eingezahlt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt zum persönlichen Einkauf.

Für weitere Informationen zum Einkauf wenden Sie sich bitte an unser Vorsorgeberatungsteam.