Todesfallleistungen

Todesfallleistungen

Beim Tod eines Altersrentners oder einer Altersrentnerin zahlt die Pensionskasse verschiedene Hinterlassenenleistungen aus.

Verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft Lebende

Versicherte, die mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind Ehepaaren gleichgestellt.

Stirbt ein verheirateter, resp. in einer eingetragenen Partnerschaft lebender Altersrentner/Altersrentnerin, so besteht ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er oder sie

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
  • mit der verstorbenen versicherten Person gemeinsame Kinder hat oder
  • das 45. Lebensjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre dauerte hat.

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so besteht ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von fünf Jahresehegattenrenten. Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die Dauer der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft angerechnet.

Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn die verstorbene Person von der Pensionskasse zum Zeitpunkt des Todes eine Altersrente erhält. Der Anspruch beginnt mit dem Tod der versicherten Person.

Höhe der Ehegattenrente

Die Ehegattenrente beträgt 65% der laufenden Altersrente.

Rentenkürzung bei grossem Altersunterschied

Ist der Partner oder die Partnerin um mehr als 10 Jahre jünger oder erfolgte die Eheschliessung nach dem 65. Altersjahr, wird die Ehegattenrente wie folgt gekürzt:

  • 1% pro ganzes oder angebrochenes Jahr über 10 Jahre Altersdifferenz
  • 20% für jedes ganze oder angebrochene übersteigende Lebensjahr, wenn die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahres erfolgte
  • 100%, wenn die Eheschliessung nach Vollendung des 69. Altersjahres erfolgte oder wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Eheschliessung das 65. Altersjahr vollendet hatte und an einer ihr bekannten schweren Krankheit litt, an der sie innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschliessung stirbt.

Es werden im Minimum die BVG Mindestleistungen ausgerichtet.

Wiederverheiratung

Heiratet der verwitwete Partner oder die verwitwete Partnerin wieder, so verfällt der Anspruch auf die laufende Ehepartnerrente im Folgemonat der Heirat. Bei einer Wiederverheiratung wird eine Abfindung in der Höhe von fünf Jahresrenten ausgerichtet. Über den Zeitpunkt der Wiederverheiratung hinaus bezahlte Renten werden anteilsmässig von der Abfindung abgezogen. Mit der Auszahlung der Abfindung erlischt jeder weitere Rentenanspruch.

Anmeldung des Anspruchs

Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der Personalvorsorgestiftung der Ringier Gruppe geltend machen.


Lebenspartner

Stirbt ein Altersrentner oder eine Altersrentnerin und hinterlässt er oder sie keinen Ehegatten, aber einen Partner oder eine Partnerin, so besteht ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Er oder sie hat das 45. Lebensjahr zurückgelegt und die Lebensgemeinschaft hat ununterbrochen mindestens fünf Jahre bis zum Tod der versicherten Person gedauert.
  • Er oder sie muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.

Der Partner oder die Partnerin darf zudem

  • nicht verheiratet sein,
  • mit der versicherten Person weder verwandt sein noch zu ihr in einem Stiefkindverhältnis stehen und
  • keine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente einer inländischen oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung der 1. und 2. Säule aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft beziehen oder für einen solchen Anspruch eine entsprechende Kapitalabfindung erhalten haben.

Ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Bedingungen für die Lebensgemeinschaft bis spätestens zwei Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters erfüllt wurden und wenn die der Personalvorsorgestiftung der Ringier Gruppe schriftlich mitgeteilt wurden.

Die Lebensgemeinschaft muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und zu Lebzeiten der versicherten Person der Pensionskasse gemeldet worden sein. Ist die Meldung unterblieben, besteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Das Gesuch um Ausrichtung einer Lebenspartnerrente ist spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person einzureichen.

Die Pensionskasse prüft erst nach Eintreffen des Gesuchs, ob die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente erfüllt sind.

Höhe der Lebenspartnerrente

Die Lebenspartnerrente beträgt 65% der laufenden Altersrente.

Die übrigen Bestimmungen über die Ehegattenrenten gelten sinngemäss für die Lebenspartnerrente, wobei die gesetzlichen Mindestleistungen für die Ehegattenrente nicht zur Anwendung kommen.

Anmeldung des Anspruchs

Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der Personalvorsorgestiftung der Ringier Gruppe geltend machen.


Ohne Hinterlassenenleistungen

Wenn ein Altersrentner oder eine Altersrentnerin nicht verheiratet ist, in keiner eingetragenen Partnerschaft lebt und keinen anspruchsberechtigten Partner oder keine anspruchsberechtigte Partnerin für eine Lebenspartnerrente hinterlässt, sind keine Hinterlassenenleistungen geschuldet. In diesem Fall wird ein Todesfallkapital gemäss der Begünstigungsordnung im Vorsorgereglement ausgerichtet.

Die versicherte Person kann die Aufteilung innerhalb der einzelnen Gruppen ändern und/oder die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigten der gleichen Begünstigungskategorie zu unterschiedlichen Teilen bestimmen. Sie muss dies zu Lebzeiten der Pensionskasse mitteilen. Die Rangordnung der Begünstigungskategorien kann aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht geändert werden.

Das volle Todesfallkapital beträgt 500% der laufenden Altersrente. Das Todesfallkapital wird um bereits ausbezahlte Renten vermindert.


Waisen

Stirbt ein Altersrentner oder eine Altersrentnerin, so haben die Kinder, Pflege- und Stiefkinder (sofern die versicherte Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte) Anspruch auf eine Waisenrente.

Die Höhe der Waisenrente beträgt 20% der laufenden Altersrente. Die maximale jährliche Waisenrente beträgt CHF 18’000.

Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet. Für Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder für Kinder, die zu mindestens 70% invalid sind, besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Nach Vollendung des 18. Altersjahres ist der Anspruch durch eine Ausbildungsbestätigung zu belegen.


Geschiedene Ehepartner

Beim Tod eines geschiedenen Versicherten hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.