Scheidung

Scheidung

Bei einer Scheidung von bereits pensionierten Personen erfolgt eine Aufteilung der laufenden Rente. Dasselbe gilt auch bei einer eingetragenen Partnerschaft.

Scheidung

Eine Teilung der Freizügigkeitsleistung ist nicht mehr möglich, wenn der Leistungsfall Alter bereits eingetreten ist.

In diesem Fall legt das Gericht einen Anteil der Altersrente fest, der von der Pensionskasse direkt an den geschiedenen Ehepartner oder an die geschiedene Ehepartnerin ausgerichtet werden muss. Die Umrechnung dieses Anteils der Altersrente in eine Scheidungsrente erfolgt nach den Vorgaben des BSV.

Die monatliche Rente des zur Leistung verpflichteten Ehepartners verringert sich um den Betrag, welcher dem geschiedenen Ehepartner zugesprochen wurde.

Die infolge der Rentenaufteilung sich ergebende Kürzung der laufenden Rente kann nicht durch einen Einkauf beseitigt werden.