Pensionierung

Pensionierung

Die Pensionskasse bietet Ihnen die Flexibilität, sich zwischen dem 60. und dem 70. Altersjahr pensionieren zu lassen. Eine Teilpensionierung mit entsprechender Reduktion des Beschäftigungsgrades ist ab dem vollendeten 60. Altersjahr möglich.

Ordentliche Pensionierung

Die ordentliche Pensionierung erfolgt sowohl bei Männern als auch bei Frauen mit 65 Jahren. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach dem vorhandenen Altersguthaben und nach dem Umwandlungssatz zum Zeitpunkt der Pensionierung. Diese Angaben sind auf dem Versicherungsausweis zu finden. Die versicherte Person kann sich für eine mitversicherte Ehegattenrente in der gleichen Höhe wie die Altersrente entscheiden. Die Altersrente wird sich in diesem Fall entsprechend reduzieren.


Vorzeitige Pensionierung

Der Altersrücktritt ist frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr möglich.

Die Höhe der Altersrente richtet sich nach dem vorhandenen Altersguthaben und nach dem Umwandlungssatz zum Zeitpunkt der Pensionierung.


Teilpensionierung

Nach Vollendung des 60. Altersjahrs besteht die Möglichkeit für eine Teilpensionierung, falls

  1. der Beschäftigungsgrad um mindestens 30% abnimmt
  2. der Beschäftigungsgrad im ersten Teilpensionierungsschritt um 20 % abnimmt und dabei keine Kapitalauszahlung erfolgt
  3. die restliche Erwerbstätigkeit mindestens 30 % beträgt
  4. das Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt
  5. der verbleibende Lohn über der Eintrittsschwelle von CHF 13’000 liegt.

Altersrente mit 100% Anwartschaft auf Ehegattenrente

Entscheidet sich die verheiratete versicherte Person bei der Pensionierung für eine mitversicherte Ehegattenrente in der gleichen Höhe wie die Altersrente, wird die Altersrente um 11% gekürzt.


Aufgeschobene Pensionierung

Der Anspruch auf Altersleistungen kann längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufgeschoben werden, sofern die Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber weitergeführt wird.

Die Altersrente erhöht sich bei einem Aufschub der Pensionierung, weil beim Bezug der Leistung ein höherer Umwandlungssatz zur Anwendung kommt und das Altersguthaben länger verzinst wird.


Pensionierten-Kinderrenten

Die jährliche Pensionierten-Kinderrente beträgt 20% der laufenden Altersrente, im Minimum CHF 3’000 pro Jahr, im Maximum CHF 6’000 pro Jahr.


Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapital

Die Altersrente kann bei Pensionierung ganz oder teilweise in Kapitalform ausbezahlt werden. Ein Kapitalbezug ist der Pensionskasse mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. Der Ehepartner, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin hat dem Kapitalbezug schriftlich zuzustimmen.


AHV-Überbrückungsrente

Versicherte im Vorsorgeplan Standard erhalten nach dem vollendeten 64. Altersjahr bis zum ordentlichen Rücktrittsalter eine AHV-Überbrückungsrente, sofern sie mindestens fünf Beitragsjahre in der Pensionskasse aufweisen. Bei einer Teilpensionierung wird eine anteilmässige Überbrückungsrente ausgerichtet. Die Überbrückungsrente entspricht der mutmasslichen einfachen AHV-Altersrente ohne Berücksichtigung der AHV-Beitragsdauer.