Austritt

Austritt

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat den Austritt aus der Pensionskasse zur Folge. Für die Überweisung Ihrer Freizügigkeitsleistung ist es massgebend, ob Sie nach dem Austritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten.

Austritt

Bei einem Austritt haben Sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung im Umfang des zum Zeitpunkt des Austritts angesparten Altersguthabens.

Ihre Freizügigkeitsleistung kann wie folgt überwiesen werden:

  • An die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers
  • An die Freizügigkeitsstiftung einer Bank
  • An eine Versicherung, zugunsten einer Freizügigkeitspolice.

Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung können Sie verlangen, wenn

  • Sie die Schweiz endgültig verlassen (vorbehaltlich internationaler Regelungen)
  • Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Hauptberuf aufnehmen werden und wenn Sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen
  • die Freizügigkeitsleistung weniger als Ihr Jahresbeitrag beträgt.

Im Austrittsmonat werden Sie von der Pensionskasse kontaktiert und um die Einreichung folgender Unterlagen gebeten:

  • Bei Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers: Einzahlungsschein der neuen Vorsorgeeinrichtung.
  • Bei Überweisung an eine Freizügigkeitsstiftung bei einer Bank: ausgefüllter Antrag zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos.
  • Bei Wegzug aus der Schweiz: Abmeldebestätigung der Gemeinde, allenfalls Nachweis über eine Nichtversicherungspflicht bei Ausreise in EU/EFTA-Staaten.
  • Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit: Bestätigung der Ausgleichskasse, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Hauptberuf aufgenommen wurde.

Bei Barauszahlung wird die Zustimmung des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin mittels Unterschrift auf dem Austrittsformular verlangt. Die Unterschrift muss persönlich, unter Vorlegung eines amtlichen Ausweisdokuments, im Beisein eines Mitarbeitenden der Pensionskasse auf dem Formular geleistet werden.

Ledige, geschiedene oder in aufgelöster Partnerschaft lebende sowie verwitwete Personen müssen eine aktuelle Zivilstandsbescheinigung vorlegen.

Wenn die notwendigen Angaben und Dokumente nicht bei der Pensionskasse eingereicht werden, wird die Freizügigkeitsleistung, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

Sie bleiben bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber bis 30 Tage nach dem Austritt, für die Risiken Tod und Invalidität bei der Pensionskasse versichert.


Freiwillige Weiterführung der Versicherung

Versicherte, die nach Vollendung des 58. Altersjahres wegen einer Arbeitgeberkündigung ihre Stelle verlieren, haben nach den Bestimmungen von Art. 47a BVG die Möglichkeit, weiterhin in der Pensionskasse versichert zu bleiben und sich spätestens mit 65 Jahren pensionieren zu lassen.

Voraussetzungen für die Weiterversicherung

  • Die versicherte Person muss bei Vertragsende das 58. Altersjahr vollendet haben
  • Das Arbeitsverhältnis muss nachweislich durch den Arbeitgeber aufgelöst worden sein
  • Die Weiterversicherung muss bis spätestens nach einem Monat nach Vertragsende bei der Pensionskasse schriftlich beantragt werden und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist schriftlich zu belegen.

Zu beachten gilt, dass bei einer vorzeitigen Pensionierung auf Verlangen des Arbeitgebers die Weiterversicherung nicht beansprucht werden kann, da der Leistungsfall Alter eingetreten ist und keine Beiträge an die Pensionskasse mehr geleistet werden können.

Umfang der Versicherung und Finanzierung

Bei der Weiterversicherung können Sie zwischen einer Vollversicherung (Spar- und Risikobeiträge) und einer Risikoversicherung (nur Risikobeiträge) wählen.

Sie können zu Beginn der Weiterversicherung den Sparplan wählen, der im Maximum demjenigen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses entspricht. Dieser kann später nicht mehr geändert werden.

Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sind durch Sie selbst zu finanzieren.