Todesfallleistungen

Todesfallleistungen

Beim Tod einer aktiv versicherten Person, eines Invalidenrentners oder einer Invalidenrentnerin zahlt die Pensionskasse verschiedene Hinterlassenenleistungen aus.

Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft Lebende

Versicherte, die mit ihrem Partner in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind Ehepaaren gleichgestellt.

Stirbt eine verheiratete aktiv versicherte Person oder eine invalide versicherte Person, so hat ihr Partner oder ihre Partnerin Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er oder sie

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
  • mit der verstorbenen versicherten Person gemeinsame Kinder hat oder
  • das 45. Lebensjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre dauerte.

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von fünf Jahresehegattenrenten. Die Dauer einer bereits gemeldeten Lebenspartnerschaft wird an die Dauer der Ehe resp. eingetragenen Partnerschaft angerechnet.

Höhe der Ehegattenrente

Die Ehegattenrente ist abhängig vom Vorsorgeplan (Standard, Montfort und Tell).

Rentenkürzung bei grossem Altersunterschied

Ist der Partner oder die Partnerin um mehr als 10 Jahre jünger oder erfolgte die Eheschliessung nach dem 65. Altersjahr, wird die Ehegattenrente wie folgt gekürzt:

  • 1% pro ganzes oder angebrochenes Jahr über 10 Jahre Altersdifferenz
  • 20% für jedes ganze oder angebrochene das 65. Altersjahr übersteigende Lebensjahr, wenn die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahrs erfolgte
  • 100%, wenn die Eheschliessung nach Vollendung des 69. Altersjahrs erfolgte oder wenn die versicherte Person zumZeitpunkt der Eheschliessung das 65. Altersjahr vollendet hatte und an einer ihr bekannten schweren Krankheit litt, an der sie innerhalb von 2 Jahren nach Eheschliessung stirbt.

Es werden im Minimum die BVG-Mindestleistungen ausgerichtet.

Wiederverheiratung

Heiratet der verwitwete Partner oder die verwitwete Partnerin wieder, so verfällt der Anspruch auf die laufende Ehepartnerrente im Folgemonat der Heirat. Bei einer Wiederverheiratung wird eine Abfindung in der Höhe von fünf Jahresrenten ausgerichtet. Über den Zeitpunkt der Wiederverheiratung hinaus bezahlte Renten werden anteilsmässig von der Abfindung abgezogen. Mit Auszahlung der Abfindung erlischt jeder weitere Rentenanspruch.

Anmeldung des Anspruchs

Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der Personalvorsorgestiftung der Ringier Gruppe geltend machen.


Lebenspartner

Stirbt eine versicherte Person vor dem Rücktrittsalter und hinterlässt sie keinen Ehegatten, aber einen Partner oder eine Partnerin, so besteht ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Er oder sie hat das 45. Lebensjahr zurückgelegt und die Lebensgemeinschaft hat ununterbrochen mindestens fünf Jahre bis zum Tod der versicherten Person gedauert oder
  • Er oder sie muss für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen

Der Partner oder die Partnerin darf zudem

  • nicht verheiratet sein,
  • mit der versicherten Person weder verwandt sein noch zu ihm in einem Stiefkindverhältnis stehen und
  • keine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente einer inländischen ausländischen Vorsorgeeinrichtung der 1. und 2. Säule aus einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft beziehen oder für einen solchen Anspruch eine entsprechende Kapitalabfindung erhalten haben.

Das Bestehen der Lebensgemeinschaft muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und zu Lebzeiten der versicherten Person der Pensionskasse gemeldet worden sein. Ist die Meldung unterblieben, besteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Das Gesuch um Ausrichtung einer Lebenspartnerrente ist spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person einzureichen.

Invalidenrentner haben nur dann Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Bedingungen für die Lebensgemeinschaft bis spätestens zwei Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters erfüllt wurden. Und wenn dies der Pensionskasse schriftlich mitgeteilt wurde.

Höhe der Lebenspartnerrente

Die Lebenspartnerrente ist abhängig vom Vorsorgeplan (Standard, Montfort und Tell) und im Kapitel Vorsorgeplan ersichtlich.

Anmeldung des Anspruchs

Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der Personalvorsorgestiftung der Ringier Gruppe geltend machen. Die Pensionskasse prüft erst nach Eintreffen des Gesuchs das Zustandekommen der Voraussetzungen für den Bezug einer Lebenspartnerrente.

Die übrigen Bestimmungen über die Ehegattenrenten gelten sinngemäss für die Lebenspartnerrente, wobei die gesetzlichen Mindestleistungen der Ehegattenrente nicht zur Anwendung kommen.


Ohne Ehegatten- / Lebenspartnerrente

Wenn eine aktiv versicherte Person, ein Invalidenrentner oder eine Invalidenrentnerin nicht verheiratet ist, in keiner eingetragenen Partnerschaft lebt, sowie keinen anspruchsberechtigten Partner/keine anspruchsberechtigte Partnerin hinterlässt, welche eine Lebenspartnerrente beziehen dürften, sind keine Hinterlassenenleistungen geschuldet. In diesem Fall wird ein Todesfallkapital gemäss der Begünstigungsordnung im Vorsorgereglement ausgerichtet.

Die versicherte Person kann die Aufteilung innerhalb der einzelnen Gruppen ändern und/oder die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigten der gleichen Begünstigungskategorie zu unterschiedlichen Teilen bestimmen. Sie muss dies zu Lebzeiten der Pensionskasse mitteilen. Die Rangordnung der Begünstigungskategorien kann aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht geändert werden.

Das volle Todesfallkapital beträgt 500% der versicherten mutmasslichen Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalters respektive der bereits laufenden Invalidenrente, jedoch mindestens so viel, wie das zum Todeszeitpunkt vorhandene Altersguthaben. Das Todesfallkapital wird um bereits ausbezahlte Renten vermindert. Temporäre Invaliden-Kinderrenten werden bis zum 18. Altersjahr angerechnet.


Waisen

Stirbt eine aktiv versicherte Person, ein Invalidenrentner oder eine Invalidenrentnerin, so haben die Kinder, Pflege- und Stiefkinder (sofern die versicherte Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte) Anspruch auf eine Waisenrente.

Die Höhe der Waisenrente beträgt 20% der versicherten Invalidenrente resp. der ausgerichteten Invalidenrente. Die maximale jährliche Waisenrente beträgt CHF 18’000.

Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs ausgerichtet. Für Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder für Kinder, die zu mindestens 70% invalid sind, besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Nach Vollendung des 18. Altersjahrs ist der Anspruch durch eine Ausbildungsbestätigung zu belegen.


Geschiedene Ehepartner

Beim Tod einer geschiedenen, versicherten Person hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.