Scheidung

Scheidung

Bei einer Scheidung von aktiv versicherten Personen werden die von beiden Ehegatten während der Dauer der Ehe angesparten Freizügigkeitsleistungen geteilt. Dasselbe gilt auch bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Aufteilung Anspruchsguthaben

Die Pensionskasse erstellt für die versicherte Person auf Anfrage eine Durchführbarkeitserklärung. Aus dieser Erklärung geht hervor, wie hoch die Freizügigkeitsleistung ist, die vom Zeitpunkt der Heirat bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurde und ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Aufteilung erfüllt sind.

Für die Erstellung der Durchführbarkeitserklärung benötigen wir folgende Informationen:

  • Datum Ihrer Zivilheirat
  • Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens

Übertragung Freizügigkeitsleistung

Damit ein Teil der Freizügigkeitsleistung übertragen werden kann, benötigen wir ein rechtskräftiges Scheidungsurteil. Dieses wird der Pensionskasse vom Gericht direkt zugestellt. Das Scheidungsurteil enthält Informationen über die Höhe des zu übertragenden Betrags, die Zahlungsadresse und weitere ergänzende Informationen. Nach Auszahlung des vom Gericht festgesetzten Betrags wird der versicherten Person ein neuer Versicherungsausweis zugestellt.

Wiedereinkauf nach Scheidung

Die infolge einer Scheidung entstandene Vorsorgelücke kann jederzeit durch einen Einkauf und unabhängig von den Einkaufsbeschränkungen geschlossen werden.

Scheidung von Alters- und Invalidenrentnern

Ausgleichszahlungen erfolgen auch, wenn ein Ehegatte bereits eine Alters- oder Invalidenrente der Pensionskasse bezieht. Das Gericht entscheidet nach Ermessen über die Teilung der Rente und spricht dem berechtigten Ehepartner oder der Ehepartnerin einen Rentenanteil zu.

Scheidung im Ausland

Scheidungen im Ausland werden in der Schweiz nicht anerkannt. Für die Aufteilung der Freizügigkeitsleistung ist ein rechtskräftiges Urteil eines schweizerischen Gerichts erforderlich.