Info für Pensionierte

Info für Pensionierte

Haben Sie eine Frage zur Rente oder möchten Sie uns eine Änderung melden? Hier finden Sie relevante Informationen.

Auszahlungen

Die Renten- und die Kapitalzahlungen erfolgen jeweils am 22. des Monats Sollte der 22. auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag fallen, wird die Auszahlung am letzten Arbeitstag vor dem 22. des Monats vorgenommen.


Rentenbescheinigungen

Die Rentenbescheinigungen werden jeweils automatisch im Februar versendet.

Wenn eine Bescheinigung für eine abweichende Zeitperiode oder bei Verlust eine Kopie benötigt wird, dann wenden Sie sich bitte an unser Vorsorgeberatungsteam.

Adress- und Kontoänderung

Adress- und Kontoänderungen müssen direkt der Personalvorsorgestiftung der Ringier Gruppe gemeldet werden. Verwenden Sie dazu bitte die entsprechenden Formulare unter Downloads.


Umzug ins Ausland

Bei einem Umzug ins Ausland müssen Sie die Adressänderung der Pensionskasse schriftlich mitteilen. Je nach neuem Wohnsitzland muss die Pensionskasse die Quellensteuern von der Renten- oder von der Kapitalauszahlung abziehen, unabhängig davon, ob das Konto bei einer Bank im Ausland oder in der Schweiz ist. Fallen für die Auslandsüberweisung Gebühren an, sind diese durch Sie selbst zu tragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der internationalen Staatsverträge.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unser Vorsorgeberatungsteam.

Teuerungsanpassungen bei den Invaliden- und bei den Hinterlassenenleistungen

Die Invaliden- und die Hinterlassenenleistungen, bei denen die Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrats an die Preisentwicklung angepasst.

Diese Anpassungen betreffen nur die obligatorische gesetzliche Mindestleistung gemäss BVG. Solange die umhüllende Rente der Pensionskasse höher ist als die gesetzliche Mindestrente, wird ihre Höhe nicht an die Preisentwicklung angepasst. Die meisten von der Pensionskasse ausgerichteten Renten liegen über der gesetzlichen Mindestrente. Deshalb wird in der Regel keine Erhöhung vorgenommen, da die Renten auch nach der obligatorischen Teuerungsanpassung höher sind als die als obligatorisch festgelegte Minimalrente.

Der Stiftungsrat entscheidet jährlich unter Massgabe der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse über eine allfällige Anpassung der reglementarischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen.