Invalidenleistungen

Invalidenleistungen

Eine Invalidität bedeutet, dass eine Person infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.

Leistungen im Invaliditätsfall

Bei einer bleibenden oder lang andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer dadurch entstandenen Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40%, besteht nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der Kranken- bzw. Unfalltaggeldversicherung ein Anspruch auf Invalidenleistungen, frühestens jedoch, wenn eine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung vorliegt.

Ob eine Invalidenrente temporär bis zum Rücktrittsalter ausgerichtet wird, ist abhängig vom Vorsorgeplan und im Kapitel Vorsorgeplan ersichtlich.

Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird wie folgt in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt:

Übersteigen die Invalidenleistungen zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person, werden die Leistungen der Pensionskasse entsprechend gekürzt.

Während der Dauer der Invalidität übernimmt die Pensionskasse, ausgehend vom Invaliditätsgrad, sowohl Ihre Sparbeiträge als auch jene des Arbeitgebers. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht frühestens, wenn eine Invalidität im Sinne der IV vorliegt wenn und kein Anspruch auf Lohn bzw. Lohnersatzleistungen mehr besteht. Bei einer Teilinvalidität wird die Beitragsbefreiung gemäss dem Invaliditätsgrad gewährt.


Invaliden-Kinderrenten

Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt 20% der Invalidenrente, maximal CHF 18’000.